Bürokratie


!!! Wichtigster Punkt der Bürokratie für Hilfsmaßnahmen zur Bildung und Erziehung im europäischen Ausland bleibt die fälschliche Zugrundelegung der VO Brüssel II a auch für Maßnahmen freiwiliger Art. Durch die Irritationen, die folglich entstanden sind, ist das Angebot an guten, erfolgreichen Projektstellen, die die nötige Hilfe umsetzen, leider stark geschrumpft. Gerade durch die aktuell in den Focus rückende Betreuung von FASD geschädigten jungen Menschen ist dies eine höchst bedenkliche Entwicklung !!!


---> Lesen Sie hier alles zu den Fakten der (Nicht-)Anwendbarkeit von BRÜSSEL II a  <---


Bürokratie...


…ist leider unerlässlich, bietet aber auch eine rechtssichere Basis für eine ganzheitliche Form der Jugendhilfe, die sich die unterstützenden Faktoren eines freizügigen Europas zu Nutze macht, um die Zielvorgaben des SGB VIII (gem. § 41 SGB VIII) letztendlich durch eine gelungene Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu erreichen.


Durch die Nutzung der „Inselfaktoren“ im europäischen „Ausland“ kann es erfahrungsgemäß zu einem wirklichen Richtungswechsel und Neuanfang kommen.


In unseren ISE-Projektstellen erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Unterstützung, derer sie bedürfen.


Ob in familiären/familienähnlichen Settings oder abgestuften Betreuungsformen, immer geht es letztendlich um die Teilhabemöglichkeit an der Gesellschaft. Ohne entsprechende schulische, aber auch soziale Kompetenz ist diese jedoch nicht oder nur schwer zu erreichen. Daher gehören Beschulung, Sport, berufliche Richtungssuche, aber auch z.B. altersentsprechender Führerscheinerwerb und lebensprägende Erlebnispädagogik nach den persönlichen Möglichkeiten zur Basis unserer Fürsorge.



Richterliche/behördliche Unterbringung


Bei einer solchen Unterbringung zielt der gerichtliche/behördliche Beschluss, Anordnung, Entscheidung vordergründig auf die Aufenthaltsermöglichung.


Für eine Unterbringung auf Grund richterlicher/behördlicher Entscheidungen in Zivilsachen muss das Konsultationsverfahren auf der Basis der „Brüssel II a“ Verordnung über das Bundesamt für Justiz im Vorfeld der Unterbringung durchgeführt werden:


Wenn Jugendliche gem. Art 56 B-II-a auf Grund gegenseitiger gerichtlicher/behördlicher Entscheidungen untergebracht werden, und das Konsultationsverfahren nicht im Vorfeld gemäß den Vorgaben des spanischen Justizministerium durchgeführt wurde, betrachtet das spanischen Justizministerium diese Jugendliche als illegal aufenthältig.


Die Voraussetzungen sind vom spanischen Justizministerium für eine richterliche/behördliche Unterbringung in Spanien  dargelegt worden:


Inwieweit die geforderten Daten, speziell die der Jugendlichen,  mit deutschen oder auch europäischen Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen sind, sollte zumindest bedacht werden.


---> Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern - Besonderheiten des Konsultationsverfahrens Spanien <---



  Inanspruchnahme von Erziehungs- und Bildungshilfen durch den Sorgerechtsinhaber

und Zustimmung des Hilfeempfängers (Kind, Jugendlicher)


Die zur Durchführung der Erziehungs- und Bildungshilfen notwendigen Betreuungsumstände werden von den örtlich zuständigen und verantwortlichen Behörden geprüft und überwacht. Eine Hilfe zur Erziehung auf der Basis einer Initiative/Zustimmung der Sorgerechtsinhaber kann  –wenn wegen des Kindeswohls notwendig-  ad hoc initiiert werden. Diese Initiative wird dokumentiert durch einen Leistungsvertrag zwischen Sorgerechtsinhaber, deutscher Regie-Instanz (freier Träger der Jugendhilfe) und dem Erbringer der Hilfeleistung.


Die notarielle/apostillierte Übertragung des notwendigen, praktischen  Sorgerechtes und die Dokumentation der Freiwilligkeit des Empfängers der Hilfeleistung (Kind, Jugendlicher, junger Erwachsener) ist Voraussetzung der Erbringung der Hilfeleistung.

Diese Sorgerechts-Übertragung geschieht durch die explizite, persönliche Beauftragung des Hilfeerbringers durch den Sorgerechtsinhaber zur Durchführung des Meldeverfahrens nach spanischem Melderecht (Registrierung als Bürger der EU, Eingemeindung in die Wohngemeinde.)


Ansonsten wird die Hilfeleistung zur Erziehung/'Bildung auf der Basis der europäischen Freizügigkeit und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Sorgerechtsinhabers initiiert und erbracht. Die Erfüllung der Schulpflicht kann durch die Inanspruchnahme anerkannter Fernschulen erfolgen, wenn nicht die vollständige Integration in das Gastland Zielsetzung ist und eine Beschulung im örtlichen Schulsystem angestrebt wird.


Wir weisen aber ausdrücklich auf den hohen Stellenwert deutscher Schulabschlüsse und Berufsausbildungen hin. Dieser ist zusammen mit der während des Aufenthaltes im Gastland erworbenen europäischen Kompetenz ein hoher Garant für ein selbstbestimmtes Leben in einer globalisierten Welt.



Melderecht bei jedwedem Aufenthalt


Bei Aufenthalten über drei Monaten ist immer das Registrierungsverfahren als Bürger der EU nach geltendem Melderecht durchzuführen. Bei Aufenthalten unter drei Monaten ist der deutsche Personalausweis/Reisepass ausreichend.


Dazu sind zahlreiche Dokumente in notariell beglaubigter Form/apostilliert notwendig.


---> Grundsätzliche Anforderungen im Rahmen des Meldeverfahrens <---


Die entsprechenden Dokumente und Schriftstücke können/sollten in einer notariellen Urkunde zusammengefasst und müssen mit einer Apostille von Den Haag nach internationalem Urkundenrecht bestätigt und anschließend beglaubigt übersetzt werden.


Entsprechende Vorlagen (Beauftragung zur Anmeldung) stellt Huerto Lazo zur Verfügung. Alle weiteren Erfordernisse (amtl. Übersetzung, Versicherung) werden von Huerto Lazo erbracht.